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Abmahnung – Teil 2
Abmahnung Teil 2
Welche Gründe gibt es für eine Abmahnung durch den Arbeitgeber?

Es gibt viele Gründe, die in einem Arbeitsverhältnis zur Abmahnung führen können. In diesem Artikel wollen wir uns mit den Gründen beschäftigen, die am häufigsten zu einer Erteilung einer Abmahnung durch den Arbeitgeber führen.

Die meisten Abmahnungsgründe sind im Verhalten des Arbeitnehmers begründet.

  1. Ständiges zu spät kommen
    Nicht in jedem Betrieb gibt es Gleitzeit. Wenn in einem Unternehmen feste Anfangszeiten gelten, so tut der Arbeitnehmer gut daran, sich an diese zu halten. Kommt ein Arbeitnehmer ständig zu spät, so ist eine Abmahnung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt.

  2. Abmahnung wegen Krankheit!
    Hier ist allerdings der Abmahnungsgrund nicht die Krankheit an sich, sondern der Umgang mit der Meldung des krankheitsbedingten Ausfalls durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber. Ein Abmahnungsgrund kann hier die verspätete Krankmeldung sein oder die zu späte Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

  3. Alkohol am Arbeitsplatz
    Alkohol am Arbeitsplatz ist in den meisten Betrieben strengstens verboten. Der Genuss von Alkohol während der Arbeitszeit ist deshalb grundsätzlich nicht erlaubt und kann selbstverständlich zur Abmahnung führen.

Da es sich beim Alkoholmissbrauch aber auch um eine Suchtkrankheit handelt, wird eine Kündigung auch nach mehrfacher Abmahnung eher schwierig, in diesem Fall gelten andere Regelungen, auf die wir in einem gesonderten Artikel zum Thema Alkoholsucht eingehen werden.

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4. Arbeitsverweigerung

Wer eine Tätigkeit nicht ausführen will, obwohl der Arbeitgeber ihn dazu aufgefordert hat und diese in den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers fällt, riskiert eine Abmahnung. Die Vergabe von Arbeitsaufgaben fällt unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers.

Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber einen Sachbearbeiter dazu auffordern kann, z.B. Gartenarbeiten oder Mahlerarbeiten übernehmen zu müssen. Die Aufgabenübertragung muss schon in dem arbeitsvertraglich geregelten Arbeitsumfeld des Arbeitnehmers liegen.

5. Rauchen am Arbeitsplatz
Abweichend vom Alkohol am Arbeitsplatz sind Zuwiderhandlungen gegen Rauchverbote im Unternehmen ganz klar abmahnfähig und können auch bei erneuter Zuwiderhandlung zur Kündigung führen.

6. Beleidigungen
Die Würde des Menschen ist unantastbar! So steht es im Grundgesetz. Das gilt auch im Arbeitsumfeld. Wer sich also seinen Kolleginnen und Kollegen gegenüber beleidigend und geringschätzend verhält und dies durch entsprechende Äußerungen untermauert, der riskiert eine Abmahnung. Es gilt ein wertschätzender Umgang miteinander.

7. Störung des Betriebsfrieden
Unter Störung des Betriebsfriedens sind z.B. rassistische und sexuelle Benachteiligungen, körperliche Angriffe, Diskriminierungen und wie im letzten Absatz erwähnt Beleidigungen zusammenzufassen.

Wer sich ständig in eine bestimmten Weise seinen Kolleginnen und Kollegen gegenüber verhält, der stört den Betriebsfrieden.

8. Diebstahl
Ob bei einem Diebstahl noch eine Abmahnung ausgesprochen oder direkt eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird liegt beim Arbeitgeber und in der Bewertung des Einzelfalls.

Ich kenne jedoch keinen Fall, in dem eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Diebstahl ist eine Straftat und wird meist auch direkt zu Anzeige gebracht.

9. Arbeitszeitbetrug
Auch in diesem Punkt scheiden sich die Geister. Abmahnung oder Kündigung. Auch hierbei handelt es sich um eine Straftat, sofern sie denn nachgewiesen und belegt werden kann.

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