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Behinderung der Betriebsratsarbeit
Betriebsrat ja oder nein
Behinderung der Betriebsratsarbeit, ist keine Seltenheit. Da stelle man sich einmal vor, dass es selbst im Jahr 2021 noch Unternehmen gibt, die aktiv die Wahl von Betriebsräten verhindern und dafür ist ihnen so ziemlich jedes Mittel recht.

So werden z.B. einfach die Kandidaten und Betriebsratswahl-Initiatoren gekündigt oder versetzt. Es werden Kolleginnen und Kollegen dafür bezahlt, die Betriebsratskandidaten zu mobben etc.

Das alles ist natürlich nicht erlaubt, aber wie soll man sich dagegen wehren, das halten nur die Stärksten aus. Hier heißt es dann standhaft zu bleiben und sich nicht zurückzuziehen.

Eine kleine Geschichte, die mir in meiner Zeit als Betriebsrätin begegnet ist. Da lässt sich ein Kollege zur Wahl für den Betriebsrat aufstellen, ist hoch motiviert, sich in den Dienst seiner Kolleginnen und Kollegen zu stellen und deren Belange zu vertreten. Dieser Kollege hat sehr viele Stimmen erhalten und war dann ordentliches Mitglied im Betriebsrat.

Die Reaktion seines Vorgesetzten darauf war, ihn auf einer andere Position im selben Arbeitsbereich einzusetzen, die aber weit unter seinen Qualifikationen lag. Die Aussage, die sein Vorgesetzter diesbezüglich ihm gegenüber getroffen hat war “weniger kann ich im Moment leider nicht für Sie tun”.

Solche Reaktionen machen mich persönlich sprachlos. Aber wie soll man gegen solche Führungskraft und deren Machenschaften vorgehen, wenn der betroffene Kollege dies nicht möchte, weil er dann befürchten muss noch mehr in den Fokus seines Vorgesetzten zu rücken.

Hier hilft tatsächlich nur die Gegenwehr. Behinderung der Betriebsratsarbeit ist ein Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz. Die vorsätzliche Behinderung der Betriebsratstätigkeit ist eine Straftat, die nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Das muss man als Betriebsrat nur wissen.

Also liebe Betriebsräte oder angehende Betriebsräte, lasst Euch nicht einschüchter, Ihr habt Rechte!

Was also könnt Ihr konkret tun?

  1. Ihr wollt einen Betriebsrat neu gründen? Dann holt Euch unbedingt die Unterstützung von einer Gewerkschaft. Die Gewerkschaft kennt sich mit den Tricks der Arbeitgeber aus und bringen die Erfahrung mit, die Ihr für die Gründung eines Betriebsrats braucht. So werden dann auch Fehler bei der Betriebsratswahl ausgeschlossen. Sollten Fehler bei der Wahl nachweisbar sein, so wird Euer Arbeitgeber nicht zögern, die Wahl anzufechten und sie als ungültig darzustellen.

  2. Für all diejenigen, die bereits Betriebsräte sind und mit einer Behinderung der Betriebsratsarbeit zu kämpfen haben, setzt Euch zur Wehr. Mahnt die Verstöße bei Eurem Arbeitgeber schriftlich ab, dies könnt Ihr nach §23 BetrVG tun. Setzt auf jeden Fall eine Frist, bis wann der Mangel abzustellen ist (hierzu zählen auch Verstöße bei der Umsetzung und Einhaltung von Betriebsvereinbarungen). Sollte der Mangel nicht abgestellt werden, so bleibt Euch nur noch der Gang zum Gericht. Beschlussfassung für die rechtliche Vertretung durch einen Arbeitsrechtsanwalt Eurer Wahl, nicht der Arbeitgeber sagt wer Euch vertreten darf. Kleiner Tipp, sucht Euch erst einen Anwalt, sprecht mit Ihm im Vorfeld darüber, worum es geht, der Anwalt wird Euch dann auch den Wortlaut für die Beschlussfassung formulieren, so ist Euer Beschluss dann auch rechtssicher.

Es lohnt sich für die eigenen Rechte zu kämpfen.

Solltet Ihr Hilfe benötigen für die Formulierung der Abmahnung an Euren Arbeitgeber, dann könnt Ihr uns gerne eine persönliche Nachricht über den Facebook Messenger oder über Instagram zusenden, wir unterstützen Euch gerne (kostenlos) bei der Formulierung.

Gemeinsam können wir etwas bewirken.

Euer Stark im Alltag Team
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