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Recht auf ein Zwischenzeugnis
Für Arbeitgeber bedeutet das Erstellen von Zwischenzeugnissen viel Arbeit, denn hier ist Sorgfalt bei der Dokumentation der Tätigkeiten und  der persönlichen Beurteilung wichtig.

Der Arbeitgeber hat hier eine soziale Verantwortung. Stellt Euer Arbeitgeber Euch ein Zwischenzeugnis aus, kann im Falle eines späteren  Arbeitszeugnisses nicht völlig von den Inhalten und Bewertungen des  Zwischenzeugnisses abgewichen werden. Unter Umständen kann ein  Zwischenzeugnis Auswirkungen in einem etwaigen später zu führenden  Kündigungsrechtstreits haben. Und auch wenn es keine gesetzliche Regelung für einen Anspruch auf  die Erteilung eines Zwischenzeugnisses gibt, bei triftigen Gründen  müssen Arbeitgeber dennoch ein solches ausstellen.

Im Laufe der Zeit haben Gerichte in folgenden Fällen Arbeitgeber zur Ausstellung eines Zwischenzeugnisses verpflichtet:

   
Vorgesetztenwechsel:
hier hast Du als Arbeitnehmer ein Anrecht auf die Erstellung eines Zwischenzeugnisses, da der neue Vorgesetzte nicht in der Lage ist, für die Zeit vor seinem Antritt die Arbeitnehmerleistung zu beurteilen. Urteil des BAG vom 01.10.1998, 6 AZR 176/97. [4]

   
Versetzung in eine andere Abteilung:
wird ein Arbeitnehmer in eine andere Abteilung versetzt, steht Ihm ebenfalls ein Zwischenzeugnis zu, auch hier findet ein  Vorgesetztenwechsel statt.
   

Weiterbildung:
möchte ein Arbeitnehmer eine Weiterbildung absolvieren für deren Anmeldung der Fort- und Weiterbildungsträger die Vorlage eines Zwischenzeugnisses erwartet, so muss der Arbeitgeber dieses erstellen.

   
Längere Arbeitsunterbrechung:
verlässt ein Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum das Unternehmen (z.B. Elternzeit), kann er ebenfalls ein Zwischenzeugnis erwarten, da zu diesem Zeitpunkt nicht klar ist, ob er wieder in den Betrieb zurückkehrt bzw. ob der Vorgesetzte nach Rückkehr des Mitarbeiters noch in der Abteilung bzw. dem Unternehmen tätig ist.

   
Arbeitsplatzsuche:
und natürlich besteht ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis wenn der Arbeitnehmer sich dazu entschließt einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Denn nur dann sind seine Bewerbungsunterlagen vollständig.

   
FAZIT: Für ein Zeugnisverlangen muss immer einer der  hier aufgeführten Gründe vorliegen. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, auch andere Gründe zu akzeptieren!

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Vorgesetztenwechsel:
hier hast Du als Arbeitnehmer ein Anrecht auf die Erstellung eines Zwischenzeugnisses, da der neue Vorgesetzte nicht in der Lage ist, für die Zeit vor seinem Antritt die Arbeitnehmerleistung zu beurteilen. Urteil des BAG vom 01.10.1998, 6 AZR 176/97. [4]

Versetzung in eine andere Abteilung:
wird ein Arbeitnehmer in eine andere Abteilung versetzt, steht Ihm ebenfalls ein Zwischenzeugnis zu, auch hier findet ein  Vorgesetztenwechsel statt.

Weiterbildung:
möchte ein Arbeitnehmer eine Weiterbildung absolvieren für deren Anmeldung der Fort- und Weiterbildungsträger die Vorlage eines Zwischenzeugnisses erwartet, so muss der Arbeitgeber dieses erstellen.

Längere Arbeitsunterbrechung:
verlässt ein Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum das Unternehmen (z.B. Elternzeit), kann er ebenfalls ein Zwischenzeugnis erwarten, da zu diesem Zeitpunkt nicht klar ist, ob er wieder in den Betrieb zurückkehrt bzw. ob der Vorgesetzte nach Rückkehr des Mitarbeiters noch in der Abteilung bzw. dem Unternehmen tätig ist.

Arbeitsplatzsuche:
und natürlich besteht ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis wenn der Arbeitnehmer sich dazu entschließt einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Denn nur dann sind seine Bewerbungsunterlagen vollständig.

FAZIT: Für ein Zeugnisverlangen muss immer einer der hier aufgeführten Gründe vorliegen. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, auch andere Gründe zu akzeptieren!

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